Stand: 16.04.2007
§
1
Name,
Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen "Wirtschaftsverband Wössen e.
V." und ist im Vereinsregister eingetragen.
2.
Er hat seinen Sitz in 83246 Unterwössen und erstreckt seine Tätigkeit
auf das Gemeindegebiet Unter- und Oberwössen und dessen Einzugsgebiet.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2
Vereinszweck
1. Es ist der Zweck des Verbandes, die kleinen und mittleren Unternehmer sowie freiberuflich Tätigen aus den Bereichen des Tourismus, des Handels, des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes, der Industrie, der Landwirtschaft und der Banken zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und
Staat zum Wohle der Gesamtheit, insbesondere zur positiven Entwicklung der Gemeinde Unterwössen, zu erhalten, zu schützen und zu stärken.
Der Verband hat keinen Erwerbszweck und vertritt grundsätzlich keine fachlichen
Interessen.
Er verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§
3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Kommunen sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Unterwössen haben.
2.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne
Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins und seiner Ziele mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht
an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
Die Mitgliedschaft beginnt nach der Entscheidung des Vorstandes und der
Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer
Austrittsfrist von 3 Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung
ist der Zugang beim 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins
maßgebend.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus
ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane handelt.
§
4
Beiträge
1.
Die Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung
geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu
beschließen ist.
2.
Beiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen,
die aus einem bestimmten Anlass durchgeführt
werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und
festgesetzt.
3.
Beiträge und Umlagen dienen
ausschließlich dem Vereinszweck.
4. Aus dem im Voraus für ein Jahr (Eintritt im 1. Halbjahr = voller Jahresbeitrag - Eintritt im 2. Halbjahr = halber Jahresbeitrag) abgebuchten bzw.
bezahlten Jahresbeitrag wird bei Erlöschen der Mitgliedschaft und bei vorzeitigem Austritt keine Rückzahlung geleistet; ein evtl. Differenzbetrag gilt dann als Spende für den Verein. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§
5
Vereinsorgane
Die
Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
die Ausschüsse
3. der Vorstand
§
6
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
a.
dem ersten Vorsitzenden
b.
dem zweiten Vorsitzenden
c.
dem Schriftführer
d. dem 1. Kassier
e.
dem 2. Kassier und stellvertreteden Schriftführer
f. bis zu 6 Beisitzern
2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Filialleiter,
Prokurist oder anderer juristischer Weise vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit
gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
4.
Die Wahl ist per Akklamation möglich. Wenn aber nur 1/4 der
anwesenden Mitglieder geheime Wahl fordert, ist diese durchzuführen.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der
Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen
werden.
7. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und 2. Vorsitzende (§ 26 BGB). Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt
§
7
Aufgaben
des Vorstandes
1.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung
und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2.
Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten
Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und im Vorstand.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zwei Tage vor der Sitzung mündlich eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.
§
8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Ladefrist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen. Diese Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte, von dem Mitglied
gemeldete Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder
einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b.
Entlastung des Gesamtvorstandes
c.
Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d.
Beschlussfassung über den Etat
e.
Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der
Mitgliedschaft
f.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g.
Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
h.
Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
3.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4.
Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins
ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder
erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§
9
Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Die Ausschüsse fassen
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes
§
10
Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur
Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der
Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeindeverwaltung Unterwössen mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde Unterwössen verwendet
werden muss.
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Unterwössen, den 16. April 2007
Beitragsordnung
gern. § 8 Punkt 2 g der Satzung des Wirtschaftsverbandes Wössen e.V.
Jährlicher
Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt € 100,--.
Umlagen
Eine Umlage wird derzeit nicht festgelegt.