Satzung des Wirtschaftsverbandes Wössen e. V

Stand: 16.04.2007

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.      Der Verein führt den Namen "Wirtschaftsverband Wössen e. V." und ist im Vereinsregister eingetragen.

2.      Er hat seinen Sitz in 83246 Unterwössen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet Unter- und Oberwössen und dessen Einzugsgebiet.

   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

1.       Es ist der Zweck des Verbandes, die kleinen und mittleren Unternehmer sowie freiberuflich Tätigen aus den Bereichen des Tourismus, des Handels, des     Handwerks, des Dienstleistungs­gewerbes, der Industrie, der Landwirtschaft und der Banken zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und

          Staat zum Wohle der Gesamtheit, insbesondere zur positiven Entwicklung der Gemeinde Unterwössen, zu erhalten, zu schützen und zu stärken.

          Der Verband hat keinen Erwerbszweck und vertritt grundsätzlich keine fachlichen Interessen.

    Er verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele.

    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Kommunen sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben,     die ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Unterwössen haben.

2.       Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3.        Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins und seiner Ziele mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht   

           an der Mitgliederversammlung teil­zunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.

4.        Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

           Die Mitgliedschaft beginnt nach der Entscheidung des Vorstandes und der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.

    Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand.     

     Er ist nur zum Schluss eines Kalender­jahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von 3 Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist      der Zugang beim 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins maßgebend.

6.       Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus  

           ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der      

           Vereinsorgane handelt.

§ 4

Beiträge

1.      Die Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu      beschließen ist.

 

2.  Beiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass durchgeführt

     werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.

3.  Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

4.       Aus dem im Voraus für ein Jahr (Eintritt im 1. Halbjahr = voller Jahresbeitrag - Eintritt im 2. Halbjahr = halber Jahresbeitrag) abgebuchten bzw. 

           bezahlten Jahresbeitrag wird bei Erlöschen der Mitgliedschaft und bei vorzeitigem Austritt keine Rückzahlung geleistet; ein evtl. Differenzbetrag gilt dann      als Spende für den Verein. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5

Vereinsorgane  

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. die Ausschüsse

3. der Vorstand

 

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a.       dem ersten Vorsitzenden

b.       dem zweiten Vorsitzenden

c.       dem Schriftführer

d.       dem 1. Kassier

e.       dem 2. Kassier und stellvertreteden Schriftführer

f.        bis zu 6 Beisitzern

2.       Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Filialleiter,    

          Prokurist oder anderer juristischer Weise vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der

          Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4.       Die Wahl ist per Akklamation möglich. Wenn aber nur 1/4 der anwesenden Mitglieder geheime Wahl fordert, ist diese durchzuführen.

          Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

    Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

7.        Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und 2. Vorsitzende (§ 26 BGB). Sie sind je einzeln  vertretungsberechtigt

 

§ 7

Aufgaben des Vorstandes

1.      Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.      Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der      Mitgliederversammlung und im Vorstand.

3       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zwei Tage vor der Sitzung mündlich eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder      anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen      angefertigt werden.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Ladefrist von mindestens      einer Woche schriftlich einberu­fen. Diese Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbe­kannte, von dem Mitglied       

          gemeldete Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder    

          einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

      Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.         Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

b.         Entlastung des Gesamtvorstandes

c.         Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

d.         Beschlussfassung über den Etat

e.         Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft

f.          Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g.         Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung

h.         Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge

3.         Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4.         Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom   Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden    

      Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

      Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

§ 9

Ausschüsse

      Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die          Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Die Ausschüsse fassen  

      ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse bedürfen zur Wirksam­keit der Zustimmung des Vorstandes

 

§ 10

Auflösung des Vereins

     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4 festge­legten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die      Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur     

     Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der     

     Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeindeverwaltung Unterwössen mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass

     dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde Unterwössen verwendet

     werden muss.

 

     Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

     Unterwössen, den 16. April 2007

 

 

Beitragsordnung gern. § 8 Punkt 2 g der Satzung des Wirtschaftsverbandes Wössen e.V.

 

Jährlicher Mitgliedsbeitrag

     Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt € 100,--.

 

Umlagen

     Eine Umlage wird derzeit nicht festgelegt.